AGB Logistik


1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag
nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – soweit vereinbart – oder von einem
Fracht-, Speditionsoder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom Auftragnehmer im wirtschaftlichen
Zusammenhang mit einem solchen Vertrag erbracht werden.
Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z. B.
die Auftragsannahme (Call-Center), Warenbehandlung, Warenprüfung, Warenaufbereitung, länder- und
kundenspezifische Warenanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regalservice,
Installation oder die Inbetriebnahme von Waren und Güter oder Tätigkeiten in Bezug auf die Planung,
Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-, Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs
und Informationsmanagements.
1.2 Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der Durchführung logistischer Leistungen im
eigenen oder fremden Interesse beauftragt.
1.3 Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.
1.4 Soweit die ADSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen
sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.
1.5 Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.


2. Elektronischer Datenaustausch
2.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu
übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist.
Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
2.2 Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Auftragnehmer
einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede Partei ist
zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen
Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung
elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.
2.3 Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede
Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit.
Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei
abgeschlossen hat.
2.4 Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.


3. Vertraulichkeit
3.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu
behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur
an Dritte (z. B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung
des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen
Grundsätze.
3.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere
Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei
unverzüglich zu informieren.


4. Pflichten des Auftraggebers, Schutz des geistigen Eigentums
4.1 Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der
Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten,
insbesondere (Vor-) Produkte und Materialien zu gestellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten
der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche
Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben, Verfahrens und
Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und
deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen
sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen,
die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
4.2 Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand
und Zurückbehaltungsrecht hieran kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.


5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers nach
Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.
5.2 Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers
oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt (z. B. Regalservice), erbringt diese Leistungen nach
Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.
5.3 Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der
Vertragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.


6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
6.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als
Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder
terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse.
6.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu
unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie
möglich zu halten.


7. Vertragsanpassung
7.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten
Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie
setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und
Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben
voraus.
7.2 Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen
über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats
verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei
Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen
einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
7.3 Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung
gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw. einer Frist von drei Monaten bei einer
längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der
Vertragsanpassung erklärt werden.


8. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach §613a BGB verbunden ist,
verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages zu
regeln.


9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen nach Ziffer 1.1 und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht.

13. Sonderkündigungsrecht
13.1 Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer
wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu
kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


14. Haftung des Auftragnehmers
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die
hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischen
Schaden begrenzt sowie der Höhe nach
14.1.1 auf 1000,- Euro je Schadenfall.
14.1.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der dem
Auftragnehmer übergebenen Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch
wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche
Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht
14.3.1 für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
14.3.2 soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden
sind.
14.4 Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden
Haftungshöchstsummen durch andere Beträge ersetzt werden.


15. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht.
15.1 bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer,
seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine
leitenden Angestellten.
15.2 soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
logistischen Leistung übernommen hat.


16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter nach dem
Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn der Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.


17. Verjährung
17.1 Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.
17.2 Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages der Ablieferung, bei werkvertraglichen
Leistungen mit Ablauf des Tages der Abnahme nach Ziffer 11.1.
17.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht in den in Ziffer 15 genannten Fällen, bei der Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend
anzuwenden sind.


18. Haftungsversicherung des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu
marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14
genannten Haftungssummen abdeckt.
18.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung
einer Schadenbeteiligung des Auftragnehmers.
18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine
Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.


19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
19.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der
Auftrag gerichtet ist.
19.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen
Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist
dieser Gerichtsstand ausschließlich.
19.3 Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


20. Schlussbestimmungen
20.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige
Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad
an Überwachung und Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmer zu berücksichtigen.
Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer zu tragen hat, in
einem angemessenen Verhältnis zum Erlös des Auftragnehmer aus den Leistungen für den Auftraggeber stehen.
20.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder
ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom
Vertrag zurückzutreten.
20.3 Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind
verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.


Alle Rechte vorbehalten.
Abdruck, auch auszugsweise, nur unter Hinweis
auf DSLV, Bonn und ILRM, Bremerhaven
©
empfohlen von:
DSLV - Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.
53113 Bonn
ILRM - Institut für Logistikrecht &Riskmanagement
Hochschule Bremerhaven




NEWA TRANS Allgemeine Geschäftsbedingung der Firma NEWA GmbH & Co KG


Allgemeine Geschäfts- und Beförderungs-Bedingungen


Stand 01.11.2009


1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge mit
der NEWA GmbH & Co KG als "Auftragnehmer" unter Ausschluss sämtlicher sonstiger Bedingungen,
auch soweit der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Diese AGB gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen, für alle
Tätigkeiten des Auftragnehmers.
1.3 Soweit diese AGB keine Regelung enthalten, gelten zunächst die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen (ADSp) -neueste Fassung-, sodann gemäß ihrem Anwendungsbereich die
Bestimmungen des "Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr" (CMR), die Regeln des "Warschauer Abkommens" (WA) ergänzt durch das
Haager Protokoll von 1955 sowie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.


2. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers
2.1 Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die
Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z. B. Inhalt, Gewicht, Menge,
Werthaltigkeit der Güter sowie über einzuhaltende Termine.
2.2.1 Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um:
Gefahrgut, Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung), Geld, Wertpapiere
oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, leicht verderbliche oder zerbrechliche Güter, lebende Tiere
und Pflanzen, diebstahlgefährdete Güter. Vergleiche auch Ziffer 4.1
2.2.2 Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei
Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er
den Auftragnehmer über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
Vergleiche auch Ziffer 4.1.
2.2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben
nachzuprüfen oder zu ergänzen.


3. Gegenstand des Vertrages
3.1 Befördert werden- Briefe und Pakete bis max. 30 kg Einzelgewicht und den maximalen
Abmessungen von Länge + Umfang = 300 cm weltweit - vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse
unter Ziff. 4.- Kleingutsendungen, Sendungen, soweit sie mit Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht
befördert werden können, innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten - vorbehaltlich
der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 4.- Güter soweit sie mit Fahrzeugen bis 7,5 t zul.
Gesamtgewicht einschließlich Anhänger befördert werden können, innerhalb Europas, ausgenommen
ehemalige GUS-Staaten - vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 4.
3.2 Dem Auftraggeber obliegt die auch für einen mechanischen Umschlag erforderliche Verpackung
und Kennzeichnung der Sendung.
3.3 Nur in einzelvertraglicher Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des
Auftraggebers abgesehen werden.


4. Beförderungsausschluss
4.1 Von der Beförderung ausgeschlossen sind lebende Tiere, Anhänger jeglicher Art, radioaktive
Stoffe, Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder
Personen haben können, Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder
verboten ist, Gefahrgut nach GGVS, ausgenommen Gefahrgüter nach Kleinmengenverordnung,
Nachnahmesendungen, Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten,
wie Uhren und Schmuck im Wert je Sendung von über 5000,- EURO, verderbliche Güter, sterbliche
Überreste, temperaturgeführte Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des § 1
Waffengesetz, zerbrechliche Güter wie Glas, Marmor, Steingut, etc.
4.2 Dem Auftragnehmer obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
4.2.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziff. 4.1
ausgeschlossen ist.
4.2.2 Die Übernahme von gemäß Ziff. 4.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den
Beförderungsausschluss dar und begründet keine Haftung des Auftragnehmers.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch ohne seine Kenntnis
übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers
zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
4.4 Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziff. 4.1 dieser Bedingungen von der
Transportleistung ausgeschlossen sind, ohne den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, so haftet er für
alle etwa eintretenden Folgen.


5. Leistungsumfang
5.1 Die Dienstleistung umfasst:
5.1.1 die Beförderung, bzw. die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, ab Übernahme der
Sendung bis zu ihrer Ablieferung (Zustellung) beim Empfänger;
5.1.2 bei Nichtantreffen des Empfängers- einen zweiten Zustellversuch am nächsten Tag- die
Benachrichtigung desselben- die Benachrichtigung des Auftraggebers- die Mitteilung der neuen
Empfängeranschrift an den Auftraggeber
5.1.3 die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der
Zustellungsadresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, auch wenn der Auftraggeber
eine bestimmte Person benennt, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an einer
Empfangsberechtigung. Ausgenommen hiervon sind förmliche Zustellungen, soweit sie ausdrücklich
vereinbart werden. Im Übrigen besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, eine
Empfangsberechtigung zu überprüfen;
5.1.4 die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den
Auftraggeber zu dessen Lasten.
5.2 Ein Abliefernachweis wird vom Auftragnehmer in jedem Fall eingeholt und kannim Zweifelsfall auf
Verlangen dem Auftraggeber vorgelegt werden.Im Abliefernachweis wird nur auf die Anzahl und Art
der Sendungen bezug genommen, nicht jedoch auf deren Inhalt, Wert, Einzelstückzahlen oder
Gewicht.
5.3 Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender
Absenderangaben nicht möglich ist, darf der Auftragnehmer die Sendung zur Feststellung des
Auftragsgebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, bei
Unmöglichkeit der Rücksendung an den Auftraggeber nach Ablauf einer sechsmonatigen
Aufbewahrungsfrist vernichten.


6. Leistungsentgelt
6.1 Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am
Versandtag gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr
Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht berechnet nach
IATA-Standard (kg = L x B x H in cm: 6000).
6.2 Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung,
ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen oder Umverfügungen
werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.
6.3 Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger zu zahlen oder
wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Entgelte, Kosten und
Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen werden.


7. Haftung
7.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der
Sendung eingetreten sind nach Maßgabe der nach Ziffer 1.3 dieser AGB eingreifenden
Bestimmungen.
7w.2 Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von
Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluss gem. Ziffer 4.1 unterliegen.
7.3 Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem
Verschulden oder seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch
den Versand von gemäß Ziffer 4.1 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln des
Auftragnehmers und an anderen dem Auftragnehmer übergebenen Sendungen entstehen, sowie für
alle Personenschäden und sonstige Kosten.
7.4 Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen im Sinne des Postgesetzes übernimmt der
Auftragnehmer die gesetzl. Haftung nur insoweit, als ihm Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
7.5 Bei persönlich begleiteten Transporten (Direktkurier), haftet der Auftragnehmer abweichend von
der gesetzlichen Haftung, bei Verlust und Beschädigung der Sendung bis 2500 EURO je Sendung
und höchstens mit 50.000,- EURO je Gesamtschadenereignis, verteilt auf alle Anspruchsteller -
innerhalb Deutschlands und den angrenzenden europäischen Ländern, außer den ehemaligen GUSStaaten.


8. Haftungsausschluss
8.1 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung- für Schäden, die durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen wurden.- Für Sendungen
in Krisengebiete, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als
Krisengebiet zu betrachten ist.- Für Schäden an flächigem Glas oder Marmor, oder sonstigen leicht
zerbrechlichen Materialien.


9. Warenversicherung
9.1 Der Auftragnehmer bietet durch einen Versicherer seiner Wahl dem Auftraggeber eine
Warenversicherung innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten. Die Summe dieser
Versicherungsleistung ist bei Verlust und Beschädigung der Höhe nach auf 50.000,- EURO begrenzt.
9.1.1 Wertsendungen und diebstahlgefährdete Güter müssen über den Auftragnehmer auf Kosten des
Auftraggebers versichert werden. Eine Warenversicherung für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
ist nicht möglich. (auf den Beförderungsausschluss nach Ziffer 4 wird verwiesen).
Die Sendungen dürfen äußerlich keinen Hinweis enthalten, der einen Rückschluss auf den Wert der Sendungen
ermöglicht.
9.2 Die Abtretung der Versicherungsansprüche durch den Auftraggeber ohne Einwilligung des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen. In dem Umfang, in dem anderweitiger Versicherungsschutz
besteht, tritt die vom Auftragnehmer abgeschlossene Versicherung nicht ein.


10. Haftungsansprüche und Verjährung
10.1 Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich
erkennbar ist oder innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht
werden.
10.2 Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit nach drei Jahren, jeweils ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sendung oder dem Tag,
an dem sie hätte abgeliefert werden sollen.


11. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
11.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder
Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die
rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.


12. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


13. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so ist diese durch eine solche zu ersetzen,
die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.


14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.